KWKG-Novelle 2020
Neue Regelungen für Blockheizkraftwerke bis 50 kW
Am Freitag, dem 02.07.2020, haben Bundestag und Bundesrat das „Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung“ beschlossen, in dessen Rahmen auch das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) novelliert wurde. Aus dieser Neufassung ergeben sich insbesondere für Blockheizkraftwerke im Leistungsbereich der Mephisto-Baureihe (bis 50 kW) zahlreiche Änderungen.
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
KWK-Zuschlagshöhe und Förderdauer
Die Förderdauer für Blockheizkraftwerke ist nun auch für Module bis 50 kW auf 30.000 Vollbenutzungsstunden begrenzt (bislang 60.000 Vbh). Im Gegenzug dafür wurden jedoch die Zuschlagssätze für die erzeugte Strommenge verdoppelt, sodass die Gesamthöhe der Förderung über die Laufzeit eines BHKW unverändert bleibt. Die Zuschlagssätze betragen nun:
- 16 ct/kWh für den in das Netz der öffentlichen Stromversorgung eingespeisten Strom
- 8 ct/kWh für den im Objekt verbrauchten Strom
Begrenzung der jährlichen Förderung
Pro Jahr wird nur noch eine bestimmte Anzahl an Vollbenutzungsstunden gefördert. Die Zahl der förderfähigen Vollbenutzungsstunden wird bis zum Jahr 2025 schrittweise verringert. Die maximalen Förderzeiträume betragen:
- 5000 Vbh in den Jahren 2021 und 2022,
- 4000 Vbh in den Jahren 2023 und 2024,
- 3500 Vbh ab dem Jahr 2025.
Negative Strompreise
Für BKHW-Anlagen bis 50 kW werden die KWK-Zuschläge nun auch in Zeiten negativer Strompreise gezahlt, sodass eine gesonderte Meldung der Betriebsstunden in diesen Zeiträumen zukünftig entfällt.
Rückwirkende Gültigkeit
Das neue Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzt gilt Rückwirkend ab dem 01.01.2020, sodass auch die Anlagen, die in der ersten Jahreshälfte 2020 in Betrieb genommen wurden, den neuen Regularien unterliegen.